Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich
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Unterschriftenbögen von Petitionen sind vertraulich

In den am 11. August 2011 abgegebenen Empfehlungen zu Handen der Baudirektion des Kantons Zürich und der Gemeinde Ottenbach stellt der Datenschutzbeauftragte fest, dass Unterschriftenbögen von Petitionen unter das Amtsgeheimnis und das Stimmgeheimnis fallen.

Die Beurteilung des Sachverhalts hat ergeben,

  • dass die Zustellung der Unterschriftenbögen durch die Baudirektion an die Gemeinde sich als widerrechtlich erweist;
  • die von der Gemeinde vorgebrachten Gründe für das Einverlangen der Unterschriftenbögen rechtlich nicht haltbar sind;
  • die weitere Behandlung der Unterschriftenbögen durch die Gemeinde sowie die Weiterleitung an Privatpersonen sich ebenfalls als widerrechtlich erweist;
  • Privatpersonen, die infolge dieser Datenweitergaben in den Besitz der Unterschriftenbögen gelangt sind, nicht befugt sind, diese Daten zu bearbeiten.


Der Datenschutzbeauftragte hat die Baudirektion des Kantons Zürich und die Gemeinde Ottenbach aufgefordert, Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der jeweils rechtswidrigen Datenbearbeitungen zu ergreifen. Beide waren gehalten, dem Datenschutzbeauftragten innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Empfehlung Bericht darüber zu erstatten, in welcher Art und Weise die Empfehlung umgesetzt wird, oder eine Verfügung zu erlassen, falls die Empfehlung ganz oder teilweise abgelehnt wird.

Die Gemeinde Ottenbach hat die Empfehlung akzeptiert. Die Baudirektion hat die Empfehlung mittels Verfügung abgelehnt; der Datenschutzbeauftragte hat dagegen Rekurs eingelegt.

 

Empfehlung Baudirektion (PDF) 

Empfehlung Gemeinde Ottenbach (PDF) 

 

Kurs „IKT-Sicherheit für Gemeinden“

Der eintägige Kurs „IKT-Sicherheit für Gemeinden“ des Datenschutzbeauftragten richtet sich an die Informationssicherheits- und Datenschutzverantwortlichen der Gemeinden und deren Vorgesetzte.

Kursziel: Die Teilnehmenden können die Anforderungen des IDG und der ISV praxisorientiert und effizient umsetzen.

Weitere Kurse werden bei Bedarf durchgeführt, zur Anmeldung bitte Kontaktformular  benutzen.

Kursausschreibung 

Leitfaden "Videoüberwachung durch öffentliche Organe"

Öffentliche Organe setzen vermehrt Videoüberwachung ein. Welche Voraussetzungen sie dabei zum Schutz der Grundrechte einhalten müssen und wie sie diese Voraussetzungen umsetzen können, zeigt der neue Leitfaden "Videoüberwachung durch öffentliche Organe (ohne Strafverfolgungsbehörden)" . Er enthält auch ein Musterregelement mit Stichwörtern zum Regelungsbedarf.

Leitfaden "Datenschutz im Sozialbereich"

Die Aufgaben im Sozialbereich sind vielfältig und komplex. Mitarbeitende in diesem Bereich sind auf den Austausch von Informationen mit anderen Stellen angewiesen. In der Regel handelt es sich bei solchen Informationen um sensible Angaben über die involvierten Personen. Der neue Leitfaden "Datenschutz im Sozialbereich"  führt die allgemeinen Voraussetzungen für den Umgang mit solchen Informationen aus und veranschaulicht diese anhand von zehn ausgewählten Praxisbeispielen.

Dienste von Dritten auf Websites von öffentlichen Organen

Öffentliche Organe integrieren zunehmend Dienste von Dritten in ihre Websites. Sie bleiben für diese Angebote verantwortlich und müssen mit den Dritten schriftliche Verträge schliessen. Blosse Links auf fremde Angebote sind klar als solche zu kennzeichnen.
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Merkblatt "Personendaten für Forschungsvorhaben"

Forschungsinstitute benötigen für ihre Vorhaben oftmals Personendaten. Das Merkblatt "Personendaten für Forschungsvorhaben"  (PDF) zeigt auf, welche Rahmenbedingungen ein Forschungsinstitut einzuhalten hat und wie es vorgehen soll, wenn es diese Daten von einem öffentlichen Organ (Gemeinde, kantonale Amtsstelle) des Kantons Zürich beziehen will.

Merkblatt "Zugriff auf ein dienstliches E-Mail-Konto"

Wenn Mitarbeitende unvorhergesehen austreten oder länger abwesend sind, muss der Arbeitgeber Massnahmen für ihr dienstliches E-Mail-Konto treffen. Das Merkblatt "Zugriff auf ein dienstliches E-Mail-Konto"  zeigt auf, wie diese Massnahmen umgesetzt werden können, damit sie dem Datenschutz, dem Personalrecht und den Interessen des Arbeitgebers genügen.